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Vor den Augen aller gedemütigt: Google muss dagegen vorgehen

Da staunte die Welt: In Italien wurden drei Google-Manager zu einem halben Jahr Haft auf Bewährung verurteilt. Grund ist ein Video, bei dem ein autistischer Junge von Mitschülern gedemütigt wurde. Der Clip war auf Googles Videoportal YouTube zwei Monate lang zu sehen, mehr als 5000-mal wurde es angeklickt, schließlich entfernte Google das Video. Allerdings zu spät, befand das Mailänder Gericht und verhängte eine drakonische Strafe – mit womöglich weitreichenden Folgen.

Die große Frage ist, ob Google für sämtliche Videos auf YouTube verantwortlich sein soll. Der Internetriese lehnt das vehement ab. Das Urteil sei eine „ernsthafte Bedrohung für das Web in Italien“, man könne nicht jedes Video vorab überprüfen.

Damit hat Google schon Recht. Es wäre falsch, Webseitenbetreiber für alle Inhalte ihrer User haften zu lassen. In diesem Fall würde das Web 2.0 zusammenbrechen. Zum Beispiel müsste jede einzelne Statusnachricht, die Menschen auf Facebook veröffentlichen, zuerst gelesen und genehmigt werden. Auch das EU-Recht hält das für überzogen.

Aber das ist nur die halbe Wahrheit: Denn Google und andere Internetdienste sind nicht frei von Verantwortung. Wenn ihnen rechtswidrige Inhalte gemeldet werden, müssen sie unverzüglich reagieren, Videos sofort löschen.

Da versagen viele Internetfirmen. Sie reagieren oft nur mit Verzögerung, wenn User anstößige Inhalte melden. Meist gibt es keine Hotline, bei der man anrufen und sich beschweren kann. Deswegen ist das Mailänder Urteil ein gutes Signal: Webdienste dürfen hasserfüllte Kommentare nicht ignorieren oder nur halbherzig darauf reagieren. Sie müssen dagegen vorgehen – und zwar pronto.




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Rechtlicher Hintergrund:
EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, Artikel 14


(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder

b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.



Dieser Kommentar ist im Falter 09/10 erschienen. Bild: Flickr-User psd

Ingrid Brodnig:

View Comments (1)

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