Google muss unvorteilhafte Links löschen, sagt der Europäische Gerichtshof. Der Jurist Hans Peter Lehofer warnt nun vor privater Zensur
Von wüsten Beschimpfungen bis hin zu lächerlichen Partyfotos: Über die Google-Suche findet man über viele Menschen peinliches Material. Zumindest war das bisher der Fall. Der Europäische Gerichtshof führt ein “Recht auf Vergessen“ ein und erlaubt es nun EU-Bürgern, sensible persönliche Informationen aus den Suchergebnissen streichen zu lassen.
Klingt toll, das Urteil hilft aber nicht nur Mobbingopfern, sondern womöglich auch jenen, die in Korruptionsaffären verwickelt waren. Der Jurist Hans Peter Lehofer erklärt, was ihm an der neuen rechtlichen Lösung nicht behagt.
Falter: Herr Lehofer, der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass es ein Recht auf Vergessen gibt. Viele jubeln, warum sind Sie von dem Urteil nicht begeistert?
Hans Peter Lehofer: Moment, da muss man differenzieren: Der Jubel bezieht sich großteils darauf, dass der EuGH klarstellt, dass Google den europäischen Datenschutzvorschriften unterliegt. Das ist in der Tat zu begrüßen. Google kann sich nicht dem europäischen Recht entziehen, indem es sagt, die Suchmaschine werde in den USA betrieben, in Europa verkaufe man nur Werbung.
Genau, Google behauptete quasi, die Niederlassung in Spanien habe nichts mit der Suchmaschine zu tun, also gelte auch nicht der europäische Datenschutz.
Lehofer: Dieser Argumentation stimmt der EuGH nicht zu. Google Spanien und Google Incorporated in Kalifornien sind “untrennbar miteinander verbunden“, heißt es im Urteilsspruch – eine wichtige Klarstellung, auch was Firmen wie Facebook betrifft. Dieser Aspekt sorgte für viel Jubel. Aber der Rest des Urteils ist etwas umstrittener.
Was besagt das Urteil denn?
Lehofer: Personen können von Google und anderen Suchmaschinen verlangen, Links aus den Suchergebnissen zu löschen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse verletzen – also zum Beispiel, wenn diese Links zu Inhalten führen, die die eigene Privatsphäre verletzen. Das Spannende ist: Sogar wenn der Inhalt legal im Web steht, kann die Suchmaschine aufgefordert werden, den Link zu entfernen.
Das klingt kompliziert. Fällt Ihnen ein Fall ein?
Lehofer: Nehmen Sie den Anlassfall: Das Grundstück eines Spaniers ist vor 16 Jahren zwangsversteigert worden, die amtliche Anordnung dazu stand damals in der Zeitung und auch im Web. Googelte man diesen Spanier, fand man bisher den Text von damals. Es handelt sich um einen legalen Inhalt, der aber eine negative Information beinhaltet, schließlich ist eine Zwangsversteigerung nichts, worauf man stolz ist.
Es ist doch gut, wenn man solche peinlichen Erinnerungen aus der Vergangenheit wieder entfernen lassen kann. Oder?
Lehofer: Sicher. Nicht alles, was irgendwann im Netz landete, muss einen auf alle Ewigkeiten kompromittieren. Gegen ein Recht auf Vergessenwerden habe ich nichts. Das Schwierige ist aber: Wo ziehen wir die Grenze und wer entscheidet das genau? Der EuGH bürdet ausgerechnet Google und den anderen Suchmaschinen diese Last auf. Die entscheiden zuallererst, was sie im Rahmen des öffentlichen Interesses zugänglich lassen.
Als Bürger wende ich mich also nicht an ein Gericht oder eine Behörde, sondern direkt an Google?
Lehofer: Genau, in erster Instanz entscheidet Google. Und nur wenn Google Ihrem Ansuchen auf Löschung nicht zustimmt, können Sie sich an ein Gericht oder die Datenschutzbehörde wenden. Nun ist Google womöglich nicht sonderlich daran interessiert, jeden Fall besonders sorgfältig zu prüfen. Im Zweifelsfall sagen die vielleicht: Ob ich diesen einen Link beim Herrn Meier in den Suchergebnissen anführe oder nicht, ist auch schon egal.
Die Gefahr ist also, dass Google keine Scherereien will?
Lehofer: Ich bezweifle, dass sich Google vor Scherereien fürchtet, Google führt permanent Prozesse. Entscheidend ist vielmehr, wie teuer das Ganze wird. Wenn es jeden Löschantrag ernsthaft prüfen wollte, dann müsste es Heerscharen von Juristen und Juristinnen anstellen, die jeden Einzelfall prüfen. Übrigens glaube ich gar nicht, dass extrem viel Information aus dem Index gelöscht würde. Die Gefahr ist eher, dass ausgewählte Links verschwinden – ohne gleich den Teufel an die Wand zu malen, wirft das schon die Frage auf, ob die Informationsfreiheit eingeschränkt wird. Der Generalanwalt des EuGH, der sich ein anderes Urteil gewünscht hätte, fürchtet sogar private Zensur.
Inwiefern?
Lehofer: Denken Sie nur an die vielen Geschäftsbeziehungen, die im Rahmen des Korruptions-U-Ausschusses thematisiert wurden. Oder an die Information, wer wann mit wem jagen war. So etwas ist auf den ersten Blick nicht unbedingt von öffentlichem Interesse, aber es kann nachträglich sehr wohl relevant sein. Etwa wenn es um die Frage geht, wer wann mit der Republik Geschäfte gemacht hat. Sie als Redakteurin können zwar alte Artikel aus den journalistischen Archiven abrufen, das EuGH-Urteil erlaubt dies weiterhin, aber das erste Googeln und die Onlinerecherche werden womöglich schwieriger. Und die Suchmaschine wird als solche entwertet.
Sind auch die Onlinearchive der Zeitungen von dem EuGH-Urteil betroffen? Müssen die bald ebenfalls Links entfernen?
Lehofer: Wenn man das Urteil wirklich ernst nimmt, schon. Auch bei den Onlinearchiven kann man nach dem Namen einer Person suchen und erhält einen strukturierten Überblick. Folgt man dieser Logik, müsste der ursprüngliche Artikel nicht gelöscht werden, womöglich aber der Link dorthin. Nach einem gewissen Zeitablauf könnte die betroffene Person kommen und sagen: Ich bekleide kein politisches Amt mehr, ich habe eine neue Karriere gestartet, ich möchte, dass alle Links verschwinden.
Niko Pelinka, einst roter Stiftungsrat und Verbindungsmann im ORF, ließ neulich ein Bild von Wikipedia löschen. Man sah ihn mit einer roten Nelke am 1. Mai marschieren. Er schrieb, dieses Bild sei ein Problem für seinen Job in einer privaten Firma. Könnte Niko Pelinka als Nächstes seine gesamte politische Vergangenheit auf Google bereinigen?
Lehofer: Pauschal kann ich das nicht beantworten, aber es kann natürlich sein, dass diese einst zulässige Information irgendwann nicht mehr relevant ist und sein berufliches Fortkommen beeinträchtigt, sobald ihn jemand googelt. Also probieren könnte er es auf jeden Fall, das löschen zu lassen.
Ist das nicht Geschichtsfälschung? Immerhin war Pelinka eine wichtige politische Figur.
Lehofer: Nein, wenn Sie in den gedruckten Zeitungsarchiven blättern, finden Sie nach wie vor Artikel zu Niko Pelinka. Hier findet keine Geschichtsfälschung statt, sondern der Blick auf jemanden wird online aktualisiert. Der Jurist Viktor Mayer-Schönberger beschreibt in seinem Buch “Delete“, dass die menschliche Erinnerung mit der Zeit schwächer wird, und wünscht sich ein ähnliches Vergessen auch für die digitale Welt. In zehn Jahren werden sich viele nicht mehr erinnern, was Niko Pelinka einst tat. Wenn wir in der analogen Welt vieles vergessen, warum nicht auch in der digitalen? Nehmen wir an, Pelinka bewirbt sich in Deutschland um einen Vorstandsposten in einem neoliberalen Konzern, dann könnte ihm dieses Bild mit der roten Nelke auf dem Maiaufmarsch durchaus schaden.
Man könnte also sagen: Der EuGH erlaubt auch einen Neustart für Niko Pelinka?
Lehofer: Das ist zumindest denkbar. Ein Politiker, der derzeit in der ersten Reihe steht, kann natürlich nicht zu Google gehen und alle unliebsamen Links löschen lassen. Aber für Menschen in der zweiten Reihe oder Menschen, die sich neu orientieren wollen, besteht diese Chance nach einer gewissen Zeit. Ist das so schlecht?
Wenn ich Sie richtig verstehe, finden Sie es schlecht, dass Google das entscheiden soll.
Lehofer: Genau. Man kann vieles an diesem Urteil positiv sehen. Zum Beispiel dass es nun leichter ist, Dinge unauffindbar zu machen, die man früher kaum wegbekommen hätte, die aber jedenfalls illegal sind. Das hilft zum Beispiel Mobbingopfern, denen extrem übel mitgespielt wurde. Auch gibt es Mobbingwebsites, gegen die man fast nichts machen kann, weil sie in anderen Ländern gehostet werden. Ich will also mit meiner Kritik an dem EuGH-Urteil nicht übertreiben: Es ist überwiegend positiv, nur fehlt mir eine genauere Abwägung mit anderen Grundrechten, wo es um Links zu rechtmäßigen Inhalten geht. Aber vielleicht kann die geplante Datenschutzgrundverordnung das verbessern.
In der EU wird derzeit um eine Datenschutzgrundverordnung gerungen. Könnte die Ihre Bedenken beseitigen?
Lehofer: Das aktuelle EuGH-Urteil baut auf der Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 auf, damals war das Internet ganz etwas Neues. Die geplante Datenschutzgrundverordnung bietet nun die Chance, genauer abzuwägen zwischen dem Recht auf Privatsphäre und dem Recht auf Informationsfreiheit.
Zur Person
Hans Peter Lehofer, 52, ist Jurist am Verwaltungsgerichtshof und lehrt an der WU Wien Telekomrecht. Er bloggt regelmäßig zu bedeutenden Urteilen unter blog.lehofer.at. In seinem Blogeintrag zu diesem Thema schreibt er etwa:
“Besonders spannend ist das natürlich für Personen, die sich erst anschicken, zur “public figure” zu werden: wer sich etwa Hoffnung auf eine politische Karriere macht, tut gut daran, sich noch vor den ersten Kandidaturen umfassend zu googeln und jede noch so belanglose Information möglichst entfernen zu lassen. Ist man dann einmal zur ‘public figure’ geworden, werden auch die politischen Gegner solche Sachen kaum mehr finden, denn es ist ja nicht zu erwarten, dass Google einmal entfernte Dinge wieder in den Index aufnimmt.”
Update: Wer selbst Suchergebnisse entfernen lassen will, kann dies von Google hier anfordern.
Dieses Interview erschien im Falter (21/14), das Foto von ihm machte Julia Fuchs. Die obige Illu stammt von PM Hoffmann. Nachbearbeiteter Screenshot: Google